Update: Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Gesellschaftsrecht

McDermott Will & Emery

ÜBERBLICK


Die Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie, insbesondere die Einschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten von Personen, wirken sich nach wie vor auf die Handlungsfähigkeit von Unternehmen unterschiedlicher Rechtsform aus:

Solange diese Maßnahmen andauern, können Gesellschaften keine Gesellschafterversammlungen unter physischer Präsenz ihrer Gesellschafter abhalten. Da die Präsenzversammlung für die Gesellschaftsformen AG, KGaA und SE aber grundsätzlich gesetzlich vorgesehen ist, insbesondere natürlich auch für die ordentliche Hauptversammlung zur Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns, bestand Regelungsbedarf für den Gesetzgeber.

Auch bei der GmbH sieht das Gesetz grundsätzlich die Beschlussfassung in Versammlungen vor. Außerhalb einer Versammlung dürfen Gesellschafterbeschlüsse nur gefasst werden, wenn sämtliche Gesellschafter damit einverstanden sind.

Die Durchführung von Verschmelzungen und Spaltungen nach dem UmwG kann – zusätzlich zur dargelegten Problematik bei der Abhaltung von Gesellschafterversammlungen – dadurch erschwert werden, dass diese Maßnahmen innerhalb von acht Monaten nach dem Stichtag der umwandlungsrechtlichen Schlussbilanz zum Handelsregister angemeldet werden müssen.

Gesetz über Maßnahmen im Gesellschaftsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Um die betroffenen Unternehmen verschiedener Rechtsformen in die Lage zu versetzen, trotz der Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten handlungsfähig zu sein, hat der Gesetzgeber im März 2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie u.a. im Gesellschaftsrecht verabschiedet.

Auch auf europäischer Ebene wurden mit der Verordnung (EU) 2020/699 des Rates vom 25. Mai 2020 befristete Maßnahmen in Bezug auf die Hauptversammlungen Europäischer Gesellschaften (SE) eingeführt.

Aufgrund der anhaltenden pandemiebedingten Auswirkungen hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz durch die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Oktober 2020 den ursprünglich bis zum 31. Dezember 2020 befristeten zeitlichen Anwendungsbereich der gesellschaftsrechtlichen Erleichterungen auf das Kalenderjahr 2021 erweitert.

Im Dezember 2020 hat der Gesetzgeber zudem durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht die gesellschaftsrechtlichen Erleichterungen des COVID-19-Gesetzes nochmals angepasst. Diese Anpassungen beziehen sich auf die Mindestanforderungen an die Durchführung und Gestaltung der virtuellen Hauptversammlung.

Im Folgenden werden die seit dem 28. März 2020 geltenden Erleichterungen für das Gesellschaftsrecht unter besonderer Hervorhebung der im Dezember 2020 beschlossenen Änderungen dargestellt:

Aktiengesellschaft, KGaA, SE

  • Eine Hauptversammlung kann als virtuelle Hauptversammlung ganz ohne physische Präsenz der Aktionäre stattfinden, wenn
    • die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,
    • die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation (Briefwahl oder elektronische Teilnahme) sowie Vollmachtserteilung möglich ist,
    • den Aktionären ein Fragerecht (statt bisher Fragemöglichkeit) im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird (Änderung tritt am 28. Februar 2021 in Kraft) und
    • den Aktionären ohne Erscheinen in der Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt wird.
  • Der Vorstand kann nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, wie, aber nicht mehr (wie bisher) ob er Fragen der Aktionäre beantwortet (Änderung tritt am 28. Februar 2021 in Kraft). Nach der Reduzierung des Ermessens auf das „Wie“ sind die Fragen der Aktionäre grundsätzlich zu beantworten. Laut dem Bericht des Rechtsausschusses steht das Fragerecht nach wie vor nicht dem in § 131 AktG geregelten Auskunftsrecht gleich, da weiterhin ein Ermessen des Vorstands insoweit besteht, als dass er Fragen und deren Beantwortung zusammenfassen kann, wenn ihm dies sinnvoll erscheint. Inhaltlich enthält das Fragerecht keine Begrenzungen, jedoch dürften – in Anlehnung an § 131 Abs. 1 S. 1 AktG – nur solche Fragen zu beantworten sein, die für die sachgemäße Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich sind.
  • Der Vorstand kann vorsehen, dass Fragen bis spätestens einen Tag (statt bisher zwei Tage) vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind (Änderung tritt am 28. März 2021 in Kraft).
  • Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die im Vorfeld der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehen und von ihr zugänglich zu machen sind (§§ 126, 127 AktG), gelten als „in“ der Versammlung gestellt (Änderung tritt am 28. Februar 2021 in Kraft).
  • Die Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten an der Hauptversammlung unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel sowie der Aufsichtsratsmitglieder im Wege der Bild- und Tonübertragung kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung gestatten.
  • Die Möglichkeiten der Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen, insbesondere wegen Mängel der elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten oder der Durchführung der virtuellen Hauptversammlung an sich, sind weitgehend beschränkt.
  • Die ordentliche Hauptversammlung einer AG oder einer KGaA zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns kann – statt innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres – für einen beliebigen Zeitpunkt innerhalb des Geschäftsjahres einberufen werden, sofern dieser noch im Jahr 2021 liegt.
    Nach der im Mai 2020 in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2020/699 durften Europäische Aktiengesellschaften ihre Hauptversammlung abweichend von Art. 54 Abs. 1 S. 1 SE-VO innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2020, abhalten.
  • Verkürzte Einberufungsfrist – Abweichend von der 30 Tages-Frist ist der Vorstand berechtigt, die Hauptversammlung spätestens am 21. Tag vor dem Tag der Versammlung einzuberufen. Bei börsennotierten Gesellschaften hat sich der Nachweis des Anteilsbesitzes auf den Beginn des zwölften Tages vor der Versammlung zu beziehen.
  • Im Fall der Verkürzung der Einberufungsfrist müssen Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung der Gesellschaft mindestens 14 Tage (statt 24 bzw. 30 Tage bei börsennotierten Gesellschaften) vor der Versammlung zugehen.
  • Auch ohne Satzungsermächtigung kann der Vorstand die Zahlung eines Abschlags auf den Bilanzgewinn (“Zwischendividende”) unter den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen beschließen.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Einfache Beschlüsse der Gesellschafter können in Textform oder durch schriftliche Stimmabgabe auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter mit dieser Form der Beschlussfassung gefasst werden.

Umwandlungsrecht

Die Handelsregisteranmeldung einer Verschmelzung oder Spaltung kann auch im Kalenderjahr 2021 bis zu zwölf Monate (statt acht Monate) nach dem Bilanzstichtag erfolgen.

Anwendungsbestimmungen

Die dargelegten Änderungen im Recht der Aktiengesellschaft, KGaA und SE (mit Ausnahme der Verordnung (EU) 2020/699) gelten nun auch für Hauptversammlungen und Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn, die im Jahr 2021 stattfinden. Die Erleichterungen für die Beschlussfassung in der GmbH und die Anmeldung umwandlungsrechtlicher Maßnahmen können weiter in Anspruch genommenen werden, solange die Gesellschafterbeschlüsse und Handelsregisteranmeldungen im Jahr 2021 gefasst bzw. vorgenommen werden.

Download: Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BGBl. I S. 569)

Download: Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht (BGBl. I S. 3328)

[View source.]

DISCLAIMER: Because of the generality of this update, the information provided herein may not be applicable in all situations and should not be acted upon without specific legal advice based on particular situations.

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