ESG-Offenlegung für Fonds wird konkreter – und komplizierter!

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Die EU treibt die Umsetzung der Offenlegungs-Verordnung voran und hat konkrete Entwürfe für die Anlegerdokumente von ESG-Fonds vorgelegt. Um vergleichbare Informationen für alle betroffenen Produkte zu gewährleisten, sind die Vorgaben detailliert und zwingend. Nachfolgend erläutern wir, wie die Level 2-Entwürfe die vorvertraglichen Offenlegungspflichten in verschiedenen Dokumenten und Medien regeln.

WEITERE INFORMATIONEN


1. EU-Regulierung nimmt konkretere Formen an

Nachdem Ende 2019 die EU-Offenlegungsverordnung erlassen wurde, stand in diesem Jahr ihre Konkretisierung durch die sog. „Level 2-Maßnahmen“ an. Von April bis Anfang September stellte der gemeinsame Ausschuss der EU-Finanzaufseher den Entwurf einer Durchführungsverordnung zur Konsultation:

https://www.esma.europa.eu/press-news/consultations/joint-esa-consultation-esg-disclosures

Noch fehlende, aber wesentliche Anlagen hierzu in Form von Musterdokumenten wurden Ende September mit einer kurzen Konsultationsfrist bis zum 16. Oktober 2020 nachgereicht:

https://ec.europa.eu/eusurvey/runner/ESGtemplatesSFDR

Die ESG-Offenlegungspflichten in vorvertraglichen Dokumenten, also Verkaufsprospekten und Anlegerinformationen, gelten ab dem 10. März 2021. Angesichts des aktuellen Standes der Entwürfe und Konsultationen erscheint jedoch fraglich, ob die umfangreichen Detailvorgaben der EU bis dahin final und verabschiedet sind.

Wie im Finanzsektor häufig, beschränken sich die Level 2-Entwürfe nicht darauf, die Offenlegungsverordnung auszulegen, sondern es werden darüber hinaus zusätzliche Anforderungen an die Marktteilnehmer aufgestellt. Zudem mangelt es – wie leider ebenfalls häufiger zu beobachten – an einer Abstimmung mit den fondsspezifischen Vorschriften für Prospekte und Anlegerinformationen.

Im Einzelnen:

2. ESG-Informationen sollen nicht integriert werden

Die OffenlegungsVO legt fest, dass bestimmte Angaben zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken sowie ggf. zu nachhaltigen Investitionen oder ESG-Merkmalen eines Fonds in die Verkaufsprospekte bzw.die Informationen gemäß § 307 Abs. 1 KAGB für Spezialfondsanleger aufzunehmen sind. Man würde daher erwarten, dass diese Angaben vollständig in die bestehende, durch das KAGB vorgegebene Gliederung der Dokumente integriert werden. Beispielsweise könnte die Prospektpassage mit Risikohinweisen um Aussagen zu Nachhaltigkeitsaspekten ergänzt werden und in der Passage zu Anlagestrategie und -zielen könnten (soweit nicht schon vorhanden) Ausführungen zu Nachhaltigkeitszielen oder –merkmalen des Fonds gemacht werden. Sobald ein Fonds jedoch eine nachhaltige Investitionsstrategie verfolgt („sustainable investment“) oder bei seinen Anlagen ESG-Merkmale mit berücksichtigt, sieht der Level 2-Entwurf für die dann erforderlichen weiteren Angaben einen separaten Textteil vor.

Die Durchführungsverordnung bestimmt, dass solche Fonds „in summary format in the order and made up of the following sections“ über die ESG-Aspekte ihrer Anlagestrategie zu informieren haben. Es gibt dazu ein sechsseitiges Muster als Verordnungsanhang, das Layout und Gliederung zwingend vorgibt. Dieses Muster ähnelt äußerlich einem längeren KID; die darin enthaltenen Angaben sollen / dürfen offenbar nicht verteilt in den passenden Kapiteln des bestehenden Dokuments verortet werden. Es bleibt daher wohl nur die Lösung, die „ESG-Informationen“ als separaten Anhang zum Prospekt bzw. §307er-Dokument zu nehmen. Allerdings dürfte das nicht zur Übersichtlichkeit der gesamten Unterlage beitragen. Denn viele Themen, die die ESG-Informationen behandeln, müssen auch im sonstigen Prospekt / Informationsdokument erwähnt werden, so dass Wiederholungen und Überschneidungen unvermeidbar sind. Soweit ersichtlich, darf in den ESG-Informationen nicht auf Passagen im restlichen Prospekt verwiesen werden. Umgekehrt wäre ein Verweis in anderen Prospektteilen auf die ESG-Informationen wohl unproblematisch.

3. Homepage-Angaben versus Prospektangaben

Hinzu kommt, dass in den ESG-Informationen zwingend ein Verweis auf die Homepage der Kapitalverwaltungsgesellschaft enthalten sein muss. Dort sind ebenfalls fondsbezogene Angaben zu der verfolgten Nachhaltigkeitsstrategie oder den ESG-Merkmalen zu machen. Diese sollen zusätzlich in einem Text zusammengefasst werden, der ausgedruckt nicht länger als zwei DIN A4-Seiten lang ist. Er muss für deutsche Fonds auf deutsch und englisch verfasst werden (Amtssprache des Heimatlandes und eine Sprache, die in internationalen Finanzkreisen üblich ist). Da diese Zusammenfassung nur elektronisch auf der Homepage zur Verfügung gestellt werden muss, ist sie nicht Teil oder Zusatz der Verkaufsprospekte bzw. §307er-Informationen und fällt auch nicht unter den Begriff der Verkaufsunterlagen im Sinne des KAGB. Für Spezialfonds ist derzeit noch offen, ob die zwingenden ESG-Angaben auf der Homepage einschließlich der Zusammenfassung auch in einem passwortgeschützten Bereich erfolgen dürfen, der den Anlegern des Fonds vorbehalten bleibt.

Im Ergebnis stellt sich die künftige Prospektlandschaft für Sustainable Investment-Fonds und für Fonds, die (auch) ESG-Kriterien beachten, damit wie folgt dar:

Ein Publikumsfonds hat wie bisher einen Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen. Im Prospekt sind insbesondere bei den Risikohinweisen Angaben zu Nachhaltigkeitsrisiken integriert. Teil des Verkaufsprospekts ist außerdem ein Anhang gemäß Offenlegungs-Muster mit bestimmten ESG-bezogenen Informationen. In diesen Informationen wird auf die Homepage der KVG verwiesen, wo u.a. eine zweiseitige Zusammenfassung der dort veröffentlichten, weiteren ESG-Informationen in zwei Sprachen zum Ausdruck bereitsteht.

Für einen Spezialfonds sind wie bisher die Informationen gemäß § 307 Abs. 1 KAGB, und ggf. wesentliche Anlegerinformationen gemäß Abs. 5 zur Verfügung zu stellen. Insbesondere bei den Risikohinweisen sind Angaben zu Nachhaltigkeitsrisiken integriert. Das Informationsdokument wird ergänzt um einen Anhang oder Zusatz mit den ESG-Informationen gemäß Offenlegungs-Muster. In diesen Informationen wird auf die Homepage der KVG verwiesen, wo u.a. eine zweiseitige Zusammenfassung der dort veröffentlichten, weiteren ESG-Informationen in zwei Sprachen zum Ausdruck bereitsteht.

4. Fazit

Die Entwürfe zur vorvertraglichen ESG-Offenlegung stehen neben den bereits sehr umfangreichen fondsspezifischen Informationspflichten und sollen größtenteils nicht in diese integriert werden. Das ist insoweit verständlich, als sie für eine Vielzahl von verschiedenen Finanzprodukten verfasst wurden und eine Abstimmung mit existierenden Regeln daher nur begrenzt möglich ist. Es wäre dann aber vorteilhaft gewesen, Form und Ort der Informationspflichten flexibler zu halten, damit für jedes Produkt eine einheitliche, übersichtliche Gestaltung der gesamten Dokumentation möglich bleibt. Dies ist leider nicht der Fall, was u. E. die Transparenz und Praktikabilität der Informationen nicht erhöht. Für die betroffenen Kapitalverwaltungsgesellschaften bedeutet dies einmal mehr – mehr Aufwand.

Wir unterstützen Sie gerne bei der individuellen Umsetzung – sprechen Sie uns an!

[View source.]

DISCLAIMER: Because of the generality of this update, the information provided herein may not be applicable in all situations and should not be acted upon without specific legal advice based on particular situations.

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