Neuer Schwung für E-Mobilität: Gesetzgeber nimmt Gebäudeeigentümer in die Pflicht

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[co-author: Malte Neumann]

Mit den Stimmen der Regierungskoalition hat der Bundestag das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) verabschiedet. Mit dem GEIG soll der Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektromobilität in Wohn- und Nichtwohngebäuden beschleunigt und die Attraktivität der Elektromobilität gesteigert werden. Zukünftig müssen bei Neubauprojekten und „größeren Renovierungen“ ab einer bestimmten Stellplatzanzahl Ladepunkte errichtet oder zu-mindest die Leitungsinfrastruktur für einen späteren Bau von Ladepunkten vorbereitet werden. Hiermit setzt der Gesetzgeber auch Vorgaben aus Brüssel um und überträgt die europäische Gebäuderichtlinie (2018/844) in nationales Recht. Verstöße gegen die neuen Pflichten sollen mit Bußgeldern bis zu EUR 10.000 belegt werden.

Hindernisse für Ladeinfrastruktur reduzieren

Das GEIG ist Teil des sogenannten „Masterplans Ladeinfrastruktur“ der Bundesregierung. Hierbei handelt es sich um ein Maßnahmenpaket mit dem Ziel des Auf- und Ausbaus der Ladeinfrastruktur. Dabei wird der Immobiliensektor zunehmend in die Pflicht genommen. Bereits mit dem kürzlich beschlossenen Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz ist das Recht des Wohnungseigentümers verankert worden, von seinen Miteigentümern die Zustimmung zum Einbau einer Ladeinfrastruktur zu verlangen. Bei Neubauten und größeren Renovierungen müssen mit dem GEIG nun bereits bei der Planung entsprechende Vorgaben erfüllt werden.

Unterscheidung zwischen Leitungsinfrastruktur und Ladepunkt

Beim Ausbau der Ladeinfrastruktur legt der Gesetzgeber im GEIG eine abgeschichtete Herangehensweise an und unterscheidet zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden.

Beim Neubau von Wohngebäuden (zu denen auch Wohn- und Pflegeheime gezählt werden), die über mehr als fünf Stellplätze im oder am Gebäude haben sollen, ist jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur auszustatten. Es besteht also keine Pflicht zum Einbau von Ladepunkten (wie zum Beispiel Ladesäulen). Vielmehr soll durch den Einbau der Infrastruktur (insbesondere also die Verlegung der Elektro- und Datenleitungen) die spätere Installation von Ladepunkten vereinfacht werden.

Anders ist die Lage bei Nichtwohngebäuden mit über sechs Stellplätzen. Hier ist zwar nur jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur auszustatten. Daneben besteht aber die Pflicht mindestens einen Ladepunkt pro betroffenem Parkplatz zu errichten.

Nachrüstpflicht auch bei gewissen Renovierungen und für große Nichtwohngebäude

Nicht nur bei Neubauprojekten wird in Zu-kunft die Ladeinfrastruktur in die Planung einbezogen werden müssen. Wird bei einer Renovierung mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen („größere Renovierung“) und dabei auch der Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur einbezogen, ist der Eigentümer (abhängig von der Nutzung des Gebäudes und der Zahl der Stellplätze) zum Einbau der Ladeinfrastruktur verpflichtet.

Bei Wohngebäuden mit mehr als zehn Stell-plätzen ist jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur zu versehen. Bei Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen hat der Eigentümer jeden fünften Stellplatz mit Ladungsinfrastruktur auszustatten und zusätzlich einen Ladepunkt zu errichten.

Unabhängig von etwaigen Renovierungen gilt für sämtliche Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen, dass der Eigentümer ab 2025 einen Ladepunkt zu errichten hat.

Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier

Eine durchaus entscheidende Feinheit hat der Bundestagsausschuss für Wirtschaft und Energie am Ende des Gesetzgebungsprozes-ses in das GEIG eingebracht: Die Vorgaben des GEIG zur Installation von Leitungsinfrastruktur und Ladepunkten können auch als Quartierslösungen umgesetzt werden. Bauherrn und Eigentümer von Gebäuden in ei-nem räumlichen Zusammenhang können durch eine Vereinbarung, in die auch Dritte (wie Energieversorger) einbezogen werden können, gemeinsam die notwendige Ladeinfrastruktur schaffen.

Ausblick

Schon jetzt hat der Bundestag der Bundesre-gierung aufgegeben, das Gesetz schon 2023 zu evaluieren. Untersucht werden soll dann vor allem, wie sich Elektromobilität, Ladeinfrastruktur, die Verteilernetzkapazitäten und die Hausanschlusskosten entwickelt haben. Damit reagiert der Gesetzgeber auf einen wesentlichen Kritikpunkt, den zuletzt auch der Bundesrat aufgegriffen hat. Schon heute gibt es Zweifel, ob die Netzkapazität die durch das GEIG geforderten Ladepunkte decken kann.

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