Am 30. Juni 2017 wurde die neue EU-Prospektverordnung (EU) 2017/1129 (ProspektVO) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die ProspektVO ersetzt die sog. Prospektrichtlinie (Richtlinie 2003/71/EG) und gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die ProspektVO verdrängt nach ihrem Inkrafttreten in weiten Teilen das deutsche Wertpapierprospektgesetz (WpPG). Die meisten neuen Regelungen gelten erst ab dem 21. Juli 2019. Einige wichtige Erleichterungen gelten jedoch bereits ab dem 20. Juli 2017 bzw. dem 21. Juli 2018 und sind insbesondere für börsennotierte Aktiengesellschaften interessant. Die wichtigsten Neuigkeiten stellen wir im Folgenden kurz vor.
Ab sofort prospektfreie Kapitalmaßnahmen bis zu 20% möglich -
Nach neuer Regelung ist die Börsenzulassung von Wertpapieren, die über einen Zeitraum von zwölf Monaten weniger als 20% der Zahl der bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere ausmachen, von der Prospektpflicht ausgenommen (Art. 1 Abs. 5 lit. (a) EU-ProspektVO). Der Schwellenwert für die prospektfreie Zulassung betrug bisher lediglich 10% (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 WpPG). Zudem war die Ausnahme auf Aktien beschränkt; nun gilt sie allgemein für Wertpapiere. Diese Änderung gilt bereits ab dem 20. Juli 2017.
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