Änderungen im KAGB geplant – Stärkung des Fondsstandorts Deutschland?

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Wenn das deutsche Investmentrecht in den vergangenen Jahren geändert wurde, ging es meist um zusätzliche Regulierung für die Fondsbranche. Erstmals liegt nun wieder ein Gesetzentwurf vor, der Kapitalverwaltungsgesellschaften neue Möglichkeiten eröffnen und damit den Standort Deutschland stärken soll. Die geplanten Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) betreffen überwiegend Wertpapierfonds, enhalten aber auch Neuerungen für Sachwertefonds.

IN DEPTH


Hintergrund

Die Regierungsfraktionen möchten kurzfristig ein Änderungsgesetz (siehe Anlage 1 ab S. 22) zum KAGB vom Bundestag verabschieden lassen, um dort folgende Themen einzuführen:

  1. Swing Pricing
  2. Redemption Gates
  3. Rückgabefristen
  4. Teilfonds

Die ersten drei Maßnahmen betreffen nur offene Sondervermögen und sind beispielweise für Luxemburgische Fonds bereits seit langem etabliert. In Deutschland wurde die Einführung dieser Instrumente bereits während der Finanzkrise intensiv diskutiert, letztlich aber doch nicht umgesetzt. Es ist bemerkenswert, dass die damaligen Ansätze nun in einer vergleichsweise stabilen Marktphase Gesetz werden sollen.

Swing Pricing

Unter Swing Pricing versteht man ein Berechnungsverfahren, bei dem der Anteilpreis eines Fonds nach oben oder unten vom Nettoinventarwert abweicht, je nachdem ob aktuell mehr Anteile ausgegeben oder mehr Anteile zurückgenommen werden. Für Tage, an denen mehr Anteile ausgegeben werden, wird der Anteilpreis erhöht. Für Tage, an denen mehr Rücknahmen erfolgen, wird der Anteilpreis erniedrigt.

Wenn das Fondsvolumen durch einen Überhang an Ausgaben oder Rückgaben steigt oder fällt, muss das Fondsmanagement darauf mit Käufen oder Verkäufen von Vermögensgegenständen reagieren. Dadurch entstehen dem Fonds Transaktionskosten. Diese Kosten sollen durch die Erhöhung oder Absenkung des Anteilpreises den Anlegern belastet werden, die durch ihre Käufe oder Rückgaben die Bewegung im Fondsvolumen verursacht haben.

Der Gesetzentwurf sieht die Einführung von Swing Pricing als eine Möglichkeit vor, nicht als Pflicht. Jede KVG kann für jeden Fonds individuell entscheiden, ob sie davon Gebrauch machen möchte. Das Verfahren kann auch variiert werden, so dass der Preis nur dann „schwingt“, wenn der Überhang an Ausgaben oder Rückgaben einen bestimmten Schwellenwert überschreitet.

Allerdings kann Swing Pricing seinen Zweck, die Verteilung von Transaktionskosten auf die verursachenden Anleger, nur bei Fonds mit liquiden Anlagegegenständen erfüllen. Denn nur hier finden täglich Portfolioumschläge statt, so dass die Transaktionskosten in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu Schwankungen im Fondsvolumen anfallen. Folgerichtig sollen Immobilien-Sondervermögen kein Swing Pricing anwenden dürfen. Für Immobilien-Spezialfonds enthält der Gesetzentwurf zwar kein Verbot; hier dürfte jedoch kaum Bedarf für das neue Verfahren bestehen.

Redemption Gates

Unter Redemption Gates versteht man eine kurzfristige Aussetzung oder Beschränkung der Anteilrücknahme. Die Beschränkung darf höchstens 15 Arbeitstage andauern. Auslöser soll eine im Voraus festzusetzende Höchstschwelle für Anteilrückgaben sein. Wenn diese überschritten wird, kann die KVG entscheiden, ob sie die vorgesehene Maßnahme „zieht“ oder nicht. Das Ob von Redemption Gates, die Ausgestaltung der Schwelle und die Beschränkungen dürfen individuell in den Fondsdokumenten geregelt werden. Z.B. wäre denkbar, dass die Rücknahmen nicht vollständig ausgesetzt werden, sondern jede Order nur zu einem bestimmten Prozentsatz bedient wird.

Redemption Gates sollen nur bei OAGW, Gemischten Sondervermögen und Spezialfonds zulässig sein. Bei Immobilien-Sondervermögen existieren mit Halte – und Kündigungsfristen bereits andere Instrumente zur Liquiditätssteuerung; auch bei Sonstigen Sondervermögen und (Dach-) Hedgefonds sieht das KAGB solche Instrumente in verschiedener Ausprägung schon vor. Bei Immobilien-Spezialfonds scheint fraglich, ob ein praktischer Bedarf für „Gating“ besteht.

Rückgabefristen

Verbindliche Ankündigungsfristen für Anteilrückgaben gelten bei Immobilien-Sondervermögen bereits seit vielen Jahren, ebenso bei (Dach-) Hedgefonds. Auch bei Immobilien-Spezialfonds werden regelmäßig Kündigungsfristen vertraglich vereinbart. Der Gesetzgeber will nun auch für OGAW und Gemischte Sondervermögen die Möglichkeit eröffnen, mit Rückgabefristen zu arbeiten. Diese dürfen jedoch höchstens einen Monat betragen, sind also im Vergleich zu der Jahresfrist bei Immobilien-Sondervermögen sehr kurz. Es bleibt abzuwarten, ob die neue Möglichkeit in der Praxis genutzt wird.

Teilfonds

Die letzte Maßnahme im KAGB-Änderungspaket betrifft geschlossene Fonds. Investment-AGs mit fixem Kapital und geschlossene Investment-KGs dürfen künftig, ebenso wie ihre offenen Pendants, Teilfonds bilden. Der Strukturierungsbaukasten für deutsche Sachwertefonds wird dadurch sinnvoll erweitert und wir erwarten, dass die neue Möglichkeit in der Praxis auch genutzt wird. Abzuwarten bleibt allerdings, ob sich im geschlossenen Bereich umfangreiche Umbrella-Strukturen etablieren. Bei der gesellschaftsrechtlichen und buchhalterischen Umsetzung dürften sich in der Anfangsphase Fragen ergeben, die nicht allein durch Verweis auf die Regelungen für offene Teilfonds gelöst werden können.

Fazit

Die geplanten Neuerungen sind vorwiegend für Wertpapierfonds gedacht. Alternative Investmentfonds wie z.B. Immobilienfonds dürften lediglich von der geplanten Erweiterung der Teilfonds-Möglichkeiten profitieren. Insgesamt ist der Entwurf positiv zu bewerten, da der deutschen Fondsindustrie durch das geplante Gesetz zusätzliche Flexibilität eröffnet werden soll. Die Chancen stehen gut, dass die neuen Freiheiten in der Praxis auch angenommen werden.

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