Unabhängig davon, ob darin zugleich ein strafbewehrter Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz liegt, kann das Kopieren von Bild- und Musik-Dateien auf dem Dienstrechner eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Diese Meldung des BAG (Urteil vom 16. Juli 2015 – 2 AZR 85/15) hat viele erschreckt, die – was selbstverständlich auch nicht zulässig ist – schon einmal ganz altmodisch die CD eines Kollegen gebrannt oder eine Musikdatei kopiert haben. Es klingt zunächst nach einem sehr harten Urteil, das das BAG damit gesprochen hat.
Liest man die Pressemitteilung, hat der Arbeitnehmer im entschiedenen Fall jedoch sehr viel mehr getan als einmal schwach zu werden und eine illegale Kopie zu fertigen. Der Kläger war „IT-Verantwortlicher“ bei einem Oberlandesgericht. Zu seinen Aufgaben gehörte unter anderem die Bestellung von Datensicherungsbändern, CDs und DVDs. Auf den Festplatten eines vom Kläger genutzten Rechners wurden mehr als 6.400 E-Book-, Bild-, Audio- und Videodateien gefunden. Zudem war ein Programm installiert, das geeignet war, den Kopierschutz der Hersteller zu umgehen. Es stellte sich heraus, dass in der Zeit von Oktober 2010 bis März 2013 über 1.100 DVDs bearbeitet worden waren. Im gleichen Zeitraum waren etwa gleich viele DVD-Rohlinge von Seiten des Gerichts bestellt und geliefert worden. CD-Cover wurden im Gericht ausgedruckt. Bei näherer Untersuchung und Auswertung der vom Kläger benutzten Festplatten wurden zudem noch weitere (Audio-)Dateien aufgefunden.
Angesichts dieser Dimensionen ist es mehr als nachvollziehbar, wenn das BAG betont, man dürfe aus dem Umstand, dass eine Nutzung des dienstlichen Rechners auch für private Zwecke erlaubt war, nicht schließen, auch solch ein Nutzungsverhalten sei gestattet gewesen.