Bundesverfassungsgericht hebt Entscheidung des BAG auf

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Mit einer Entscheidung im Jahr 2011 hatte das BAG die Kündigung eines in einem katholischen Krankenhaus beschäftigten Chefarztes für unwirksam erklärt. Grund der ordentlichen Kündigung war die Wiederheirat des Chefarztes, der nach der Trennung von seiner ersten Ehefrau etwa zwei Jahre lang – wie dem kirchlichen Arbeitgeber bekannt war – mit seiner heutigen Ehefrau in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen hatte.

Damit handelte der Chefarzt entgegen der vom Erzbischof von Köln erlassene Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 23. September 1993. Nach dieser wird von den Mitarbeitern die Anerkennung und Beachtung der Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre erwartet. Aus kirchenspezifischen Gründen kommt bei schwerwiegenden Loyalitätsverstößen, etwa dem Abschluss einer nach katholischem Verständnis ungültigen zweiten Ehe, eine Kündigung in Betracht. Das BAG hate in seiner damaligen Entscheidung das vom Grundgesetz geschützte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und ihr Recht, grundsätzlich die Wiederverheiratung eines geschiedenen, katholischen Arbeitnehmers zur Begründung einer Kündigung heranzuziehen zwar bestätigt, die Kündigung des Chefarztes aber unter dem Hinweis auf widersprüchliches Verhalten des ARbeitgebers als unwirksam verworfen. In zwei ähnlich gelagerten Fällen nichtkatholischer, wiederverheirateter Ärzte des Krankenhauses hallte der kirchliche Träger nämlich auf den Kündigungsausspruch verzichtet. Zudem habe die Kirche die “wilde Ehe” des Chefarztes seit geraumer Zeit geduldet. Der kirchliche Arbeitgeber könne sich in einem solchen Fall widersprüchlichen Verhaltens nicht auf die “katholische Sittenlehre” berufen.

Das BVerfG hob diese Entscheidung des BAG mit der Begründung auf, Bedeutung und Tragweite des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts seien vom BAG nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es verwies die Sache an das BAG  zurück. Dies vor allem mit folgender, bindender Maßgabe:

„Welche kirchlichen Grundverpflichtungen als Gegenstand eines Arbeitsverhältnisses bedeutsam sein können, richtet sich (…) allein nach den von der verfassten Kirche anerkannten Maßstäben und demkonkreten Inhalt des Arbeitsvertrags. Die staatlichen Gerichte dürfen sich nicht über das kirchliche Selbstverständnis hinwegsetzen, solange dieses nicht in Widerspruch zu grundlegenden verfassungsrechtlichenGewährleistungen steht.”

 

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