COVID-19: Deutschland plant erhebliche Ausweitung der Investitionskontrolle

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Latham & Watkins LLPDie Änderungen der Außenwirtschaftsverordnung erweitern die Anmeldepflichten im Gesundheitssektor und stellen die Kriterien zur Überprüfung von Auslandsinvestitionen klar.

Zusammenfassung:

  • Beteiligungen von mindestens 10% an deutschen Unternehmen, die Impfstoffe, Medikamente, Schutzausrüstung und andere Medizingüter zur Behandlung hochansteckender Infektionskrankheiten entwickeln, herstellen oder vertreiben, sind künftig beim BMWi anzumelden.
  • Die neuen Regelungen enthalten erstmals ausdrückliche Kriterien für die Prüfung öffentlicher Sicherheitsinteressen.
  • Die Änderungen treten voraussichtlich Mitte Mai in Kraft.

Hintergrund

Investitionskontrolle in Deutschland — ein kurzer Überblick

Nach geltendem Recht kann das BMWi jede Transaktion, bei der ein Nicht-EU/EFTA-Investor mindestens 25% der Stimmrechte an einem in Deutschland ansässigen Unternehmen erwirbt, im Hinblick auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland überprüfen. Das BMWi kann dabei ein Prüfverfahren ex officio innerhalb von drei Monaten ab Kenntniserlangung von der Transaktion und bis zu fünf Jahre nach Vertragsschluss einleiten. Zudem sind Erwerbe von mindestens 10% der Stimmrechte an einem deutschen Unternehmen, das in bestimmten Bereichen kritischer Infrastruktur und damit zusammenhängender Technologien (z.B. Energie und Transport, Finanzen, Gesundheit, Telekommunikation, Rechenzentren) oder im Rüstungs- und Verteidigungsbereich tätig ist, verpflichtend anzumelden.

Gegenwärtig lösen nur die verpflichtenden Anmeldungen im Zusammenhang mit dem Erwerb bestimmter Unternehmen im Rüstungs- und Verteidigungsbereich ein Vollzugsverbot aus. Solche Unternehmenserwerbe können bis zur Freigabe durch das BMWi nicht vollzogen werden.

Ausweitung der Investitionskontrolle

Erweiterung des Begriffs der kritischen Geschäftstätigkeiten

Der am 28. April 2020 veröffentlichte Entwurf der AWV-Novelle erweitert die Liste der kritischen Geschäftstätigkeiten, für die eine Anmeldepflicht besteht. Demnach müssen ab dem Inkrafttreten der neuen Regelungen Erwerbe an deutschen Unternehmen von mindestens 10% durch Nicht-EU/EFTA-Investoren angemeldet werden, sofern das Zielunternehmen in einem der nachfolgenden Bereiche tätig ist:

  • Staatliche Kommunikationsinfrastruktur im Sinne des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz)
  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA) im Sinne von Artikel 3 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/425 und Vorprodukte oder Komponenten für deren Entwicklung oder Herstellung
  • Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes (AMG), die für die Gewährleistung der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung wesentlich sind, einschließlich deren Ausgangs- oder Wirkstoffe
  • Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts für lebensbedrohliche und hochansteckende Infektionskrankheiten sowie deren Vorprodukte oder Komponenten
  • In-vitro-Diagnostika für Infektionskrankheiten
  • Bestimmte Rohstoffe oder deren Erze nach Anhang 1 der Mitteilung der Europäischen Kommission über die Liste kritischer Rohstoffe für das Jahr 2017 vom 13. September 2017 (KOM(2017) 490 final)

Spezifizierung der Prüfkriterien

Die AWV-Novelle nennt für sämtliche Sektoren (nicht-abschließende) Prüfkriterien, die bei der Beurteilung ausländischer Investitionen eine Rolle spielen. So wird berücksichtigt, ob der Erwerber

  • von einer Nicht-EU/EFTA-Regierung, von einer staatlichen Stelle oder von Streitkräften kontrolliert wird
  • bereits an Aktivitäten beteiligt war, die nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der EU hatten
  • an bestimmten Wirtschaftsstraftaten im Sinne von 123 GWB oder an Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz oder das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen beteiligt war.

Ausblick

Die erneute Anpassung der AWV ist im Kontext der COVID-19 Pandemie zu sehen, geschieht aber auch vor dem Hintergrund einer umfassenden Transformation der Investitionskontrolle in Europa. 2019 verabschiedete die Europäische Union die Verordnung (EU) 2019/452 zur Überprüfung ausländischer Investitionen (sog. EU-Screening-Verordnung). Danach werden die Mitgliedstaaten ab Oktober 2020 bei Investitionskontrollen kooperieren und insbesondere relevante Informationen austauschen. Die Europäische Kommission wird unverbindliche Stellungnahmen abgeben und Mitgliedstaaten auffordern können, bestimmte Transaktionen zu überprüfen. Die Europäische Kommission wird jedoch keine dem US-amerikanischen Committee on Foreign Investment in the United States (CFIUS) entsprechende selbstständige Prüfkompetenz erhalten. Viele Mitgliedstaaten einschließlich Frankreich, Italien, den Niederlanden, Spanien und Ungarn haben ihr jeweiliges Investitionskontrollregime bereits entsprechend angepasst oder stehen kurz davor.

Die deutsche Bundesregierung hat im Januar 2020 einen Gesetzentwurf vorgelegt. Die darin enthaltenen Neuregelungen, die voraussichtlich in den nächsten Monaten vom Bundestag verabschiedet werden, erweitern die Liste kritischer Infrastrukturen, die eine Anmeldepflicht auslösen, um die Bereiche Künstliche Intelligenz, Biotechnologie, Halbleiter und Quantentechnologie. Für alle anmeldepflichtigen Transaktionen soll zudem ein Vollzugsverbot eingeführt werden. Außerdem soll die materielle Untersagungsschwelle für Auslandsinvestitionen von einer „Gefährdung“ der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit infolge des Erwerbs auf eine „voraussichtliche Beeinträchtigung“ abgesenkt werden.

Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen und der wirtschaftlichen Auswirkungen von COVID-19 erwarten die Autoren eine Zunahme von Investitionskontrollverfahren nicht nur in Deutschland, sondern in ganz Europa. Die zuständigen Behörden haben bereits damit begonnen, strategisch relevante Unternehmen durch eine sorgfältige Überprüfung ausländischer Investoren vor Übernahmen zu schützen. Ab Oktober 2020 werden EU-Mitgliedstaaten Informationen austauschen und bei Kontrollen kooperieren können.

Nicht-EU-Investoren sollten sich dieser Entwicklungen bewusst sein und bereits früh im Transaktionsprozess Vorkehrungen treffen, um Verzögerungen zu vermeiden.

DISCLAIMER: Because of the generality of this update, the information provided herein may not be applicable in all situations and should not be acted upon without specific legal advice based on particular situations.

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