Am 4. September 2022 haben die Koalitionsparteien das dritte und mit 65 Milliarden Euro umfangreichste Entlastungspaket mit Entlastungsmaßnahmen für Bürgerinnen und Bürger vorgestellt, hauptsächlich zur Abfederung steigender Energiekosten. Die neuen Maßnahmen sollen zügig umgesetzt werden – jedenfalls soweit die Länder dabei nicht beteiligt werden müssen. Ein Teil besteht darin, Unternehmen zu zusätzlichen Zahlungen an seine Beschäftigten zu motivieren.
In dem Beschlusspapier des Koalitionsausschusses vom 3. September 2022 heißt es, dass der Bund bereit sei, bei zusätzlichen Zahlungen der Unternehmen an ihre Beschäftigten, einen Betrag von bis zu 3.000 Euro von der Steuer und den Sozialversicherungsabgaben zu befreien. Hier werden Erinnerungen an die Corona-Prämie wach, bei welcher der Bund Zahlungen der Unternehmen an ihre Beschäftigten ebenfalls von der Steuer und den Sozialversicherungsabgaben befreite. Allerdings erstreckte sich die Befreiung gerade einmal auf die Hälfte der jetzt diskutierten Inflationsprämie. Die Steuerfreiheit der Corona-Prämie lief am 31. März 2022 aus, sodass die Inflationsprämie zum Substitut mit Upgrade werden könnte.
Prämien fallen nicht einfach vom Himmel. Bei der Inflationsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Unternehmens. Entflammt wird die Hoffnung der Beschäftigten tarifgebundener Branchen auf die Inflationsprämie jedoch durch die Gewerkschaften, insbesondere jene, die gerade oder in naher Zukunft in Tarifverhandlungen mit Arbeitgeberverbänden stehen. So heißt es auch in dem Beschlusspapier, dass die „Konzertierte Aktion“, also Vertretern des Staates und der Deutschen Bundesbank sowie die Sozialpartner, darüber diskutieren, wie mit gestiegenen Preisen und damit einhergehenden Einkommensverlusten umgegangen werden kann und welche Lösungen die Sozialpartner entwickeln können. Es ist zwangsläufig damit zu rechnen, dass die Gewerkschaften in kommenden Tarifverhandlungen (wie in der Metall- und Elektroindustrie, der Chemieindustrie und im öffentlichen Dienst) die Inflationsprämie zum Verhandlungsgegenstand machen. Dabei darf aber nicht ausgeblendet werden, dass die Härten gestiegener Kosten, die mit der Inflationsprämie auf Arbeitnehmerseite ausgeglichen werden sollen, auch die Unternehmen stark treffen, die dann durch die Forderung nach den einmaligen 3.000 Euro für alle zusätzlich belastet werden. Was auf der Arbeitnehmerseite als Entlastung wirkt, hat den gegenteiligen Effekt für die Unternehmen, und zwar unabhängig davon, ob der Staat auf Einnahmen verzichtet.
Tarifungebundene Unternehmen bleiben in der Entscheidung, ob sie eine Inflationsprämie auszahlen, frei. Auch hinsichtlich der konkreten Gestaltung steht es zu ihrer Disposition, die Höhe der Prämie, beispielsweise im Rahmen einer Staffelung, zu bestimmen. Es spricht nichts dagegen, Beschäftigten, die durch ausschließliche Tätigkeit im Home-Office etwa stärker mit gestiegenen Energiekosten belastet sind, eine höhere Prämie zu gewähren. Stellt das Unternehmen solche Verteilungsgrundsätze bei der Höhe der Inflationsprämie auf, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG – auch, wenn er die Prämie an sich nicht erzwingen kann. Wie bei der Corona-Prämie vielfach geschehen, wird daher gegebenenfalls eine Betriebsvereinbarung zur Gestaltung der Inflationsprämie das Ziel sein.
Es steht jedoch fest, dass viele Unternehmen ihrerseits selbst mit der aktuellen Energiekrise, weltweiten Lieferengpässen und steigenden Preisen im Zuge der Inflation vor große Herausforderungen gestellt werden. Auch für sie sieht der Koalitionsausschuss Maßnahmen vor. So werden etwa die Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld über den 30. September 2022 hinaus verlängert sowie die bestehenden Maßnahmen für energieintensive Unternehmen verlängert und erweitert. Dennoch wird es eine Vielzahl an Unternehmen geben, die eine Inflationsprämie in diesen kräftezehrenden Zeiten nicht tragen kann.
Offen ist, ob die Befreiung von Steuer und den Sozialversicherungsabgaben einmalig oder jährlich vom Bund gewährt werden soll. Wie bei der Corona-Prämie wird es wohl nicht funktionieren, einen Teil des Arbeitslohns als Inflationsprämie umzuetikettieren, da die Befreiung ausschließlich für zusätzliche Zahlungen zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden soll.
Die Umsetzung bleibt abzuwarten.
Weitere Informationen zum dritten Entlastungspaket finden Sie hier.
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