Arbeitsverträge enthalten häufig so genannte dynamische Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge. Diese Klauseln ordnen an, dass die Regelungen eines Tarifvertrages in ihrer jeweils gültigen Fassung für das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers gelten (Auf Ausführungen zu und Diffenenzierung zwischen statischen und (kleinen oder großen) dynamischen Bezugnahmeklauseln verzichten wir an dieser Stelle.) Solche Klauseln verwenden tarifungebundene Unternehmen ebenso wie tarifgebundene – letztere, um nicht wegen der zwingenden Geltung des Tarifvertrages gegenüber Gewerkschaftsmitgliedern zwischen diesen und Nichtgewerkschaftsmitgliedern differenzieren zu müssen.
Das BAG ging bisher stets davon aus, dass der Erwerber eines Betriebes oder Betriebsteils nach nationalem Recht aufgrund von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB an eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, die auf Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Bezug nimmt und deren Regelungen aufgrund privatautonomer Willenserklärungen zum Inhalt des Arbeitsvertrags gemacht hat (sog. dynamische Bezugnahmeklausel), vertraglich so gebunden ist, als habe er diese Vertragsabrede selbst mit dem Arbeitnehmer getroffen. (
vgl. die Pressemitteilung des BAG vom 17. Juni 2015)
Aufgrund einer nun knapp zwei Jahre zurückliegenden Entscheidung des EuGH (Urt. v. 18. 7. 2013 – C-426/11 (Mark Alemo-Herron u. a./Parkwood Leisure Ltd)) mit welcher dieser eine Fortgeltung von Bezugnahmeklauseln bei einem – mit den deutschen Sachverhalten nicht ganz deckungsgleichen – ausländischen Fall verneint hatte, sah sich der vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts nunmehr zur Vorlage verpflichtet (u.a. Beschluss vom 17. Juni 2015 – 4 AZR 61/14). Der EuGH soll klären, ob die bisherige Rechtsprechung des Bundasarbeitsgerichts mit den unionsrechtliche Vorschriften – insbesondere Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG und Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – vereinbar ist.
Es wird voraussichtlich noch lange dauern, bis eine Entscheidung des EuGH ergeht. Bis dahin ist zu empfehlen, sich weiterhin an der bisherigen Rechtsprechung des BAG zu orientieren – in dem Wissen, dass sich diese nachträglich als nicht unionskonform erweisen kann.