
Die Tarifpartner sollen ab 2018 über die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns entscheiden. „Das Gesetzespaket der Bundesregierung stärkt die Tarifpartner“, sagte Bundesarbeitsministerin Nahles beim Unternehmerforum des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks. Die Tarifpartner sollen dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum gesetzlichen Mindestlohn zufolge in Zukunft eine entscheidende Rolle bei der Festlegung des allgemeinen Mindestlohns spielen. Ab 2018 soll an Stelle des Gesetzgebers eine unabhängige Kommission aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern über die Anpassung des Mindestlohns entscheiden. Die Bundesregierung kann die von der Kommission gefällte Entscheidung durch Verordnungen allgemeinverbindlich machen.
Ab 2015 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Auf der Grundlage bestimmter Tarifverträge ist eine Abweichung vom gesetzlichen Mindestlohn höchstens bis Ende 2016 möglich. Solche Vereinbarung bestehen bisher für das Friseurhandwerk und die fleischverarbeitende Industrie, für Erntehelfer ist eine entsprechende Regelung in Planung. Der gesetzliche Mindestlohn gilt jedoch nicht für Jugendliche unter 18 Jahren ohne eine abgeschlossene Berufsausbildung. Durch diese Maßnahme will der Gesetzgeber verhindern, dass sich Jugendliche durch Fehlanreize gegen eine Berufsausbildung entscheiden. Ebenfalls keinen Anspruch auf den Mindestlohn haben Lehrlinge und Ehrenamtliche. Auch Praktika im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium sowie vierwöchige Praktika zur Berufs- oder Studienorientierung fallen nicht unter den gesetzlichen Mindestlohn. Wer mehr als zwölf Monate arbeitslos war und mit Hilfe des Lohnkostenzuschusses der Bundesagentur für Arbeit eine Beschäftigung findet, hat in den ersten sechs Monaten seiner Beschäftigung ebenfalls keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.
Die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns kann ausschließlich „auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales geändert werden“, so der Gesetzentwurf der Bundesregierung. Das Ministerium ist dabei an den Vorschlag der Kommission gebunden. Vorgesehen ist eine jährliche Anpassung des Mindestlohns, beginnend ab 1. Januar 2018. Laut Gesetzentwurf soll sich die Mindestlohnkommission bei der Festsetzung des Mindestlohns nachlaufend an der Tarifentwicklung orientieren. Genaueres wird im Gesetzentwurf nicht bezeichnet. Es bleibt abzuwarten, was die Mindestlohnkommission, bestehend aus je drei Vertretern von Gewerkschaften und Arbeitgebern, einem gemeinsam benannten Vorsitzenden und zwei Wissenschaftlern ohne Stimmrecht, ab 2018 zu ihrer Entscheidungsgrundlage machen wird.