Immaterielle Schadenersatzforderungen wegen DSGVO-Verletzungen: Erste Rechtsprechung der Instanzgerichte

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In der Praxis sieht man derzeit eine steigende Anzahl von Fällen, in denen Verbraucher die finanzielle Erstattung von Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht einfordern. Nach Art. 83 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sehen sich Unternehmen durch Datenschutzverstöße entstandene Schäden ersetzen. Das betrifft neben klar bezifferbaren Vernögensschäden auch immaterielle Schäden.

Die DSGVO nennt als Beispiel für solche immateriellen Schäden etwa bereits den “Verlust der Kontrolle” über die eigenen Daten. Das ist ein ausgesprochen weiter Schadensbegriff, der erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen für Unternehmen haben kann. Denn Fehler beim Datenschutz haben in der Regel nicht nur für Einzelne Folgen, sondern oftmals gleich für eine Vielzahl betroffener Personen. Bislang ist nicht genau geklärt, wie weit die Ersatzpflicht des datenschutzrechtlich Verantwortlichen für immaterielle Schäden im Einzelnen reicht.

Nach ersten Erfahrungen ist davon auszugehen, dass gerade durch die Geltendmachung immaterieller Schadensersatzansprüche viel Arbeit auf die Gerichte zukommt. Es drohen Missbrauch durch wirtschaftlich motivierte „DSGVO-Hopper“ und die möglichen Kommerzialisierung von Fehlern bei der Datenverarbeitung durch Prozessfinanzierer.

Interessiert an mehr? Unser gratis abrufbarer Fachbeitrag aus der NJW fasst die bisherige Rechtsprechung zu Schadensersatzforderungen wegen Verstößen gegen die DSGVO zusammen. Er zeigt, welche Positionen Gerichte bislang einnehmen und mit welchen Argumenten sich Unternehmen gegen überzogene Forderungen zur Wehr setzen können.

DISCLAIMER: Because of the generality of this update, the information provided herein may not be applicable in all situations and should not be acted upon without specific legal advice based on particular situations.

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