IPunkt - January 2018

Hogan Lovells

Kurze Einleitung

Liebe Leserin, lieber Leser,

das vergangene Jahr war turbulent: der Amtsantritt Donald Trumps, der Höhenflug des Bitcoin, die Bundestagswahl und vieles mehr beschäftigten - und überraschten - uns.

Wir freuen uns, Ihnen im ersten IPunkt dieses Jahres einige Entwicklungen des Rechts des geistigen Eigentums näherzubringen, die ein so aufregendes Jahr wie 2017 mit sich gebracht hat:

So beschäftigt sich der erste Beitrag mit der strategischen Frage, ob neben Gemeinschaftsschutzrechten auch nationale Schutzrechte angemeldet werden sollten.

Im Markenrecht befasste sich der BGH mit der Reichweite des Schutzes tendenziell eher beschreibender Marken (Medicon gegen MediCo). Gleich zwei Entscheidungen betrafen die Anforderungen an die Unterscheidungskraft: Das EuG entschied über die Schutzfähigkeit von SPÜRBAR ANDERS., der BGH über die Schutzfähigkeit von Stadtwerke Bremen.

Das LG Mannheim schuf Präzedenzfälle, indem es zwei Verletzungsverfahren in Patentsachen aussetzte, da parallel Nichtigkeitsverfahren wegen unzulässiger Erweiterung der Patentansprüche anhängig waren. Die Auswirkungen des Beschlusses des OLG Düsseldorf zu einem Generikum mit einem sogenannten Skinny Label werden sich erst in Zukunft zeigen. Bei einem Skinny Label wird die Indikation eines Medizinproduktes aus dem Zulassungsantrag und der Fachinformation ausgeklammert, um ein Produkt trotz eines Patents vertreiben zu dürfen, bei dem die Indikation Teil des Patentanspruches ist. Könnte es für Patentinhaber nun leichter werden, gegen Medizinprodukte mit einem Skinny Label vorzugehen?

Viel diskutiert wurde die Einführung eines Leistungsschutzes für Presseverleger. Geleakte Papiere der Kommission heizten die Diskussion weiter an. Auch Bitcoins sind in aller Munde, doch im Urheberrecht sollte man über die KODAKCoins sprechen, die eine neue Art der Kommerzialisierung von Urheberrechten schaffen.

Der letzte Beitrag dieses IPunkts behandelt eine weitere BGH-Entscheidung zur Reichweite von Unterlassungserklärungen, insbesondere, inwieweit diese zugleich Rückrufsverpflichtungen begründen. Da der BGH nicht alle Fragen beantwortet, können Sie sich auf weitere Beiträge zu dieser Thematik freuen.

Sobald die Urteilsgründe veröffentlicht werden, erwartet Sie darüber hinaus eine Besprechung der BGH-Entscheidungen zur Schutzfähigkeit der 3D-Marken von Ritter Sport und Dextro Energy. Seien Sie gespannt!

Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen

Ihre Hogan Lovells IP-Praxisgruppe

 

DESIGNRECHT
BGH: EIN VORBENUTZRECHT KANN NUR DURCH VORBEREITUNGSHANDLUNGEN IN DEUTSCHLAND BEGRÜNDET WERDEN
Der BGH hat mit Urteil vom 29. Juni 2017 entschieden, dass "wirkliche und ernsthafte Anstalten" zur Inbenutzungnahme des Musters, die ein Vorbenutzungsrecht nach § 41 GeschmMG begründen, alle Vorbereitungshandlungen sind, die auf die Benutzung des Designs gerichtet sind und den ernstlichen Willen erkennen lassen, dies alsbald zu tun. Damit jedoch in Deutschland ein Vorbenutzungsrecht entsteht, müssen diese Anstalten in Deutschland getroffen worden sein.
 

 

MARKENRECHT

BGH: VON EINEM "KLAR ERKENNBAREN BEDEUTUNGSGEHALT" KANN KEINE REDE MEHR SEIN, WENN DAFÜR DAS ZEICHEN ZERGLIEDERT UND ANALYSIERT WERDEN MUSS
Der BGH hat mit Urteil vom 2. März 2017 über die Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen "Medicon Apotheke" und "MediCo Apotheke" entschieden.
 

EUG: 1. FC KÖLN KANN SEINEN VEREINSSLOGAN "SPÜRBAR ANDERS." NICHT ALS MARKE EINTRAGEN
Das EuG hat den Antrag auf Eintragung des 1. FC Köln abgelehnt. Die Marke sei kein kreativer Slogan, sondern offensichtlich ein banaler Werbespruch, und entbehre daher jeder Unterscheidungskraft.

ZUM BEITRAG>

BGH: "STADTWERKE BREMEN" ALS WORTMARKE FÜR VERSORGUNGSUNTER-NEHMEN EINTRAGUNGSFÄHIG

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 9. November 2016 (Az. I ZB 43/15, GRUR 2017, 186 ff. – Stadtwerke Bremen) über die Eintragungsfähigkeit der Bezeichnung "Stadtwerke Bremen" als Wortmarke entschieden und festgestellt, dass der Eintragung der Marke weder das Schutzhindernis der Herkunftstäuschung noch eine fehlende Unterscheidungskraft oder ein Freihaltebedürfnis entgegenstehen.
 
 
 
PATENTRECHT
 
LG MANNHEIM: AUSSETZUNG IM VERLETZUNGSVERFAHREN WEGEN UNZULÄSSIGER ERWEITERUNG DES KLAGEPATENTS
Mit Beschluss vom 3. November 2017 (Az.2 O 93/17) und 24. November 2017 (Az. 7 O 19/17) haben die beiden Patentstreitkammern des Landgerichts Mannheim ein Patentverletzungsverfahren nach § 148 ZPO ausgesetzt, weil der Schutzgegenstand des Klagepatents mit hoher Wahrscheinlichkeit über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht.
 
 
PATENTVERLETZUNG VON "SECOND MEDICAL USE" - ANSPRÜCHE DURCH PRODUKTE MIT SOG. "SKINNY LABEL" - OLG DÜSSELDORF. BESCHL. V. 5.5.2017,
I-2 W 6/17 - ÖSTROGENBLOCKER
Die Verletzung von Patentansprüchen der zweiten medizinischen Indikation – auch im Format eines sog. "Schweizer Anspruchs" setzt nicht voraus, dass das angegriffene Produkt für die geschützte Verwendung "sinnfällig hergerichtet" ist. Damit kommt nun auch eine Verletzung durch Generika/Biosimilars mit sog. "Skinny Label" in Betracht.
 
 
 
URHEBERRECHT
 
KOMMISSIONSPAPIERE GELEAKT - LEISTUNGSSCHUTZRECHT FÜR PRESSEVERLEGER SINNVOLL?
Die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger auf europäischer Ebene ist heiß umstritten.
 
 
BLOCKCHAIN - KODAK STARTET KRYPTOWÄHRUNG KODAKCOINS
Der Hersteller KODAK hat mit einer neuen Kryptowährung namens „KODAKCoins“ den bereits antizipierten Weg beschritten und eine digitale Währung zum Zweck des Rechtemanagements im Bereich der Fotografie erschaffen.
 
 
UWG
 
BGH ÄUSSERT SICH ZUR RÜCKRUFVERPFLICHTUNG BEI UNTERLASSUNGS-VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 4. Mai 2017 (Az. I ZR 208/15) entschieden, dass auch den vertraglichen Unterlassungsschuldner eine Rückrufverpflichtung trifft. Geht er jedoch irrig davon aus, dass er mangels rechtlicher Handhabe nicht zurückrufen müsse, so löst dies nur einmal die Vertragsstrafe aus.
 
Gerne können Sie hier alle Artikel in einem Dokument ausdrucken.

 

DISCLAIMER: Because of the generality of this update, the information provided herein may not be applicable in all situations and should not be acted upon without specific legal advice based on particular situations.

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