LAG Düsseldorf: Arbeitgeber darf Telearbeit nicht einseitig kündigen

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Ein Arbeitgeber ist nicht frei darin, Telearbeit einseitig und darüber hinaus ohne die Beteiligung des Betriebsrats zu kündigen. Der Fall, den das LAG Düsseldorf am 10.09.2014 (Az.: 12 Sa 505/14) entschieden hat, zeigt besonders deutlich, welche Tragweite eine Vereinbarung von Telearbeit hat.

Der Kläger war bei der Beklagten, einer überregional tätigen Bank, zuletzt als Firmenkundenbetreuer tätig. Im Jar 2005 vereinbarten die Parteien alternierende Telearbeit. Ausweislich dieser Vereinbarung war der Kläger zu mindestens 40 % an der häuslichen Arbeitsstätte tätig. Je nach Verkehrsweg war die betriebliche Arbeitssätte der Beklagten 70 bis 90 km vom Wohnort des Klägers entfernt. Ein Rechtsanspruch auf einen alternierenden Telearbeitsplatz sollte gemäß der geschlossenen Vereinbarung zur Telearbeit nicht begründet werden. Die Parteien vereinbarten, dass die häusliche Arbeitsstätte von beiden Parteien mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen aufgegeben werden kann. Nachdem die Parteien im Herbst 2013 erfolglos über die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses verhandelt hatten, kündigte die Beklagte die Vereinbarung der Telearbeit ohne die Beteiligung des Betriebsrats.

Der Kläger vertrat die Ansicht, dass die Beendigung der Telearbeit unwirksam sei, da diese lediglich erfolgt sei, weil er sich nicht auf die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eingelassen habe. Die Beklagte dagegen war der Auffassung, die Beendigung der Telearbeit sei rechtmäßig. Aufgrund betrieblicher Umstrukturierungen in der Vergangenheit passe die vereinbarte Telearbeit nicht mehr in ihr unternehmerisches Vertriebskonzept.

Ebenso wie das ArbG Düsseldorf in erster Instanz hat nunmehr auch das LAG Düsseldorf der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Beendigung der alternierenden Telearbeit unwirksam sei. Die Beklagte wurde verurteilt, den Kläger auch zukünftig zu mindestens 40% an seiner häuslichen Arbeitsstätte zu beschäftigen. Eine Abrede in allgemeinen Arbeitsvertragsbedingungen, welche die Beendigung einer vereinbarten alternierenden Telearbeit für den Arbeitgeber voraussetzungslos ermöglicht und nicht erkennen lässt, dass dabei auch die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, sei wegen Abweichung von dem gesetzlichen Leitbild, wonach die Bestimmung des Arbeitsortes durch den Arbeitgeber nach billigem Ermessen zu erfolgen hat (§ 106 Satz 1 GewO), unwirksam. Außerdem stellte das LAG Düsseldorf fest, dass die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats fehle. Denn die Beendigung alternierender Telearbeit stelle regelmäßig eine Versetzung im Sinne des BetrVG dar. Die Einbindung des Arbeitnehmers in den Betriebsablauf und die Aufgabenerfüllung sei auch bei teilweiser Telearbeit aufgrund von deren Besonderheiten eine völlig andere als ohne Telearbeit, so dass sich bei der Beendigung der Telearbeit das Bild der Tätigkeit grundsätzlich ändere.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.

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