LAG Düsseldorf: Unternehmenseigene facebook-Seite und Mitbestimmung des Betriebsrats

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Social-Media- und in diesem Rahmen vor allem facebook-Auftritte von Unternehmen sind mittlerweile vielleicht noch nicht die Regel, aber jedenfalls weit verbreitet. Da überrascht es nicht, dass es jetzt erste Gerichtsentscheidungen zum Themenkreis facebook-Auftritt des Arbeitgebers und Mitbestimmung durch den Betriebsrat gibt.

So hatte jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf am 12.01.2015  (Az.: 9 Ta BV 51/14) über das Verlangen eines Konzernbetriebsrates auf Abschaltung der Unternehmensseite auf www.facebook.com wegen Missachtung der betrieblichen Mitbestimmung zu entscheiden. Dabei ist das Urteil auch insofern bemerkenswert, weil es die bisher erste Entscheidung einer höheren Instanz zur Mitbestimmung bei einem facebook-Auftritt eines Unternehmens ist.

Im zu entscheidenden Sachverhalt eröffnete ein im Bereich Blutspenden tätiges Unternehmen ohne Beteiligung des Konzernbetriebsrats eine konzernweite facebook-Seite. Die Nutzer erhielten die Möglichkeit, Kommentare abzugeben, die auf der virtuellen Pinnwand eingestellt und von den facebook-Nutzern betrachtet bzw. weiter kommentiert werden können. Tatsächlich wurden demzufolge Kommentare, auch negative über die Qualität von Mitarbeitern bei den Blutspenden, auf der Seite getätigt und damit veröffentlicht. Vor diesem Hintergrund war die ausschlaggebende Frage, ob die facebook-Seite des Unternehmens damit eine „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“ nach § 87 Absatz 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) darstellt, die eine Mitbestimmung des Betriebsrates erfordert.

Das LAG Düsseldorf hat dies im Gegensatz zur Vorinstanz des AG Düsseldorf (Beschluss vom 27.06.2014, Az.: 14 BV 104/13) verneint: Die facebook-Seite eines Arbeitgebers sei keine keine technische Einrichtung, die dazu dient, die Mitarbeiter zu überwachen und unterliege daher nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Die Seite als solche sei keine technische Einrichtung, die dazu bestimmt sei, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen. Eine solche Einrichtung setze voraus, dass sie – jedenfalls teilweise – aus sich heraus Aufzeichnungen über die Mitarbeiter automatisiert erstelle. Dies sei nicht der Fall, wenn Dritte dort Beschwerden anlässlich ihrer Blutspenden über Mitarbeiter eintragen.

Das LAG hat aber ausdrücklich ausgeführt, dass die Frage der Mitbestimmung im Hinblick auf diejenigen Mitarbeiter, die für das Unternehmen die Facebook-Seite betreuen und pflegen sowie auf Einträge von Kunden reagieren, anders beantwortet werden könnte. Denn in deren Fall ist facebook und die darin integrierten Werkzeuge (also die technische Einrichtung selbst) geeignet, die Aktivität des jeweiligen Mit­arbeiters nach Zeit und ggf. sogar Ort des Einloggens aufzuzeichnen und machen damit eine Über­wachung des Verhaltens oder der Leistung der Arbeit­nehmer möglich. In diesem Fall wären die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erfüllt. Im konkreten Fall war ein Mitbestimmungsrecht nur deshalb nicht zu bejahen, weil sich alle zehn für die Betreuung der Facebook-Seite zuständigen Arbeitnehmer über lediglich einen gemeinsamen Account einloggten und damit eine Zuordnung in Bezug auf einzelne Arbeitnehmer nicht möglich war.

Insgesamt zeigt die unterschiedliche Auffassung der beiden Instanzen und die vom LAG Düsseldorf erläuterte Möglichkeit für eine Mitbestimmung des Betriebsrates, dass in der Praxis des facebook-Auftrittes von Unternehmen auch für die Zukunft noch Rechtsunklarheiten bestehen und noch neu zu bewertende Konstellationen denkbar sind. So könnte auch der hier besprochene Sachverhalt durch eine Berufung vor dem Bundesarbeitsgericht nochmals anders entschieden werden. Unternehmen mit eigenem facebook-Auftritt kann daher jedenfalls nur geraten werden, die Rechtsentwicklung zu verfolgen und eine mögliche erforderliche Mitbestimmung des Betriebsrates bei dem jeweiligen Auftritt und seiner Organisation und Pflege konkret zu prüfen.

 

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