Transparente US-amerikanische S-Corporation kann Schachtelprivileg in Anspruch nehmen. Erstattungspraxis noch fraglich.
In einem aktuellen Urteil hat sich der BFH erstmals mit Art. 1 Abs. 7 des neuen, seit 2008 geltenden Doppelbesteuerungsabkommens mit den USA (DBA-USA) befasst (Az. I R 48/12). Im Mittelpunkt der Entscheidung steht der Qualifikationskonflikt zwischen deutschem und US amerikanischem Steuerrecht bei sog. S-Corporations, d.h. US-amerikanischen Kapitalgesellschaften, die in den USA zu einer transparenten Besteuerung optiert haben und daher dort nicht körperschaftsteuerpflichtig sind. Die Einkünfte der Gesellschaft werden in den USA nicht auf Ebene der Gesellschaft, sondern bei ihren Gesellschaftern besteuert. Die deutsche Steuerrechtsordnung hingegen kennt eine transparente Besteuerung von Körperschaften grundsätzlich nicht. Dieser Qualifikationskonflikt ist im Hinblick auf die Anwendbarkeit des DBA USA problematisch: Verschiedene Regelungen setzen die Ansässigkeit der Gesellschaft in einem der Vertragsstaaten voraus. Nach der abkommensrechtlichen Definition der Ansässigkeit ist hierzu die originäre Steuerpflicht in einem der Abkommensstaaten erforderlich.
Der BFH-Entscheidung lag die Frage zugrunde, ob die Ansässigkeit der S-Corporation in den USA über die Regelung des Art. 1 Abs. 7 DBA-USA fingiert werden kann. Danach gelten Einkünfte, die von oder über eine Person erzielt werden, die nach dem Recht eines der Vertragsstaaten als solche nicht steuerpflichtig ist, gleichwohl als von einer in einem Abkommensstaat ansässigen Person erzielt, soweit sie im Sinne der Steuergesetze dieses Staates als Einkünfte einer ansässigen Person gelten.
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