Neues zur Arbeitsbescheinigung

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Bisher musste der Arbeitgeber bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Arbeitsbescheinigung ausstellen, die alle notwendigen Angaben für die Gewährung von Arbeitslosengeld enthielt. Tatsächlich beantragt aber weit weniger als die Hälfte der Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis endet, Arbeitslosengeld. In der Mehrzahl der Fälle ist die Ausstellung der Arbeitsbescheinigung damit gar nicht notwendig, sondern verursacht einen unnötigen Mehraufwand für den Arbeitgeber.

Diesen Umstand berücksichtigt das neue SGB III. Gemäß § 312 Abs. 1 S. 1 SGB III ist der Arbeitgeber nunmehr nur noch dann verpflichtet, eine Arbeitsbescheinigung auszustellen, wenn dies entweder vom Arbeitnehmer oder von der Agentur für Arbeit verlangt wird. Die Bundesregierung beziffert die jährliche Ersparnis der Unternehmen durch diese Neuregelung auf etwa € 44 Millionen. Zudem kann die Arbeitsbescheinigung gemäß § 313a SGB III ab dem 1. Januar 2016 elektronisch an die Arbeitsagentur übermittelt werden, solange der Arbeitnehmer dem nicht widerspricht.

 

DISCLAIMER: Because of the generality of this update, the information provided herein may not be applicable in all situations and should not be acted upon without specific legal advice based on particular situations. Attorney Advertising.

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