Pflegestärkungsgesetz: Gesetzentwurf zur Familienpflegezeit verabschiedet

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Das Kabinett hat am 15.10.2014 den Gesetzentwurf zum Pflegestärkungsgesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vorgelegt. Das vom Bundesfamilien- und Bundesarbeitsministerium gemeinsam vorgelegte Gesetz soll gleichzeitig betroffene Familien und auch die Wirtschaft entlasten. Menschen, die Beruf und Pflege von Angehörigen in Einklang bringen müssen, sollen dadurch mehr zeitliche Flexibilität erhalten. Für Arbeitgeber enthält der Entwurf einige beachtenswerte Regelungen.

Zehn Tage bezahlte Pflegezeit und weiterer Rechtsanspruch

Nach dem Gesetzentwurf sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die kurzfristig eine Pflege für Angehörige organisieren müssen, von Januar 2015 an eine bezahlte Auszeit von 10 Tagen nehmen können. Beschäftigte dürfen bisher schon für zehn Tage mit der Arbeit aussetzen, wenn ein Pflegenotfall eintritt. Künftig sollen sie in dieser Zeit aber ein Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von 67 Prozent des Einkommens erhalten. Die Kosten dafür sollen von der gesetzlichen Pflegeversicherung getragen
werden.

Darüber hinaus soll es einen Rechtsanspruch auf eine Freistellung über bis zu sechs Monaten geben, kombiniert - ähnlich wie in der Elternzeit – mit einem Rückkehrrecht auf den Arbeitsplatz. Möglich soll es auch werden, die Arbeitszeit für die Pflege 24 Monate lang auf eine Mindestarbeitszeit von 15 Stunden pro Woche zu reduzieren. Auch hier muss der Arbeitgeber die Stundenzahl nach Ablauf der zwei Jahre auf Wunsch wieder aufstocken. Der Arbeitnehmer erhält die Möglichkeit, beim Bund ein zinsloses Darlehen zu beantragen, um den Verdienstausfall zu überbrücken.

Mehr Gestaltungsspielraum

Die Freistellungsmöglichkeiten für die Pflege naher Angehöriger können miteinander kombiniert werden. Die Gesamtdauer beträgt maximal 24 Monate. Der Begriff der “nahen Angehörigen” wird für das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz erweitert: Auch Stiefeltern, lebenspartnerschaftliche Gemeinschaften und Schwägerinnen und Schwager werden nun berücksichtigt. Die neuen Regelungen gelten auch für Eltern und Angehörige pflegebedürftiger Kinder, die nicht zu Hause, sondern in einer außerhäuslichen Einrichtung betreut werden. Auch für die Begleitung schwerstkranker Angehöriger in der letzten Lebensphase besteht für maximal drei Monate die Möglichkeit, die Arbeitszeit ganz oder teilweise zu reduzieren.

Die neu geregelten Ansprüche auf Pflegezeit und Familienpflegezeit sollen ab dem 01.01.2015 in Kraft treten. Sie gelten jedoch nicht gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten.

 

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