Update Arbeitsrecht: Rosenmontag 2021 – arbeitsfrei auch in Zeiten von Corona?

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Nachdem in 2020 u.a. eine Karnevalssitzung zur Virenschleuder wurde, fällt Karneval in diesem Jahr der Pandemie zum Opfer. In den Karnevalshochburgen am Rhein ist der Rosenmontag ein ungeschriebener Feiertag. Der folgende Beitrag befasst sich mit der Frage, ob Beschäftigte diesen in 2021 trotz Absage der Karnevalssession wie bisher in Anspruch nehmen können.

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ROSENMONTAG 2021 – ARBEITSFREI AUCH IN ZEITEN VON CORONA?

In dieser Woche hat das NRW-Innenministerium bekanntgegeben, dass am Rosenmontag (15. Februar 2021) in allen Dienststellen des Landes Dienst zu leisten ist. Obwohl der Rosenmontag für Beamte und Tarifbeschäftigte in NRW ein normaler Arbeitstag ist, hatte die Landesregierung in der Vergangenheit angeordnet, an diesem Tag in allen Behörden in Düsseldorf den Dienst entfallen zu lassen. Behörden außerhalb von Düsseldorf konnten die Dienstzeit nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der karnevalistischen Tradition und der örtlichen Verhältnisse regeln. Dies geht auf einen Beschluss der Landesregierung aus dem Jahr 1970 zurück, der sich im Wesentlichen auf die schwere Erreichbarkeit der Behörden aufgrund der großen Umzüge, abgesperrten Innenstädte und Menschenansammlungen stützt.

Während der Westfale diese Anordnung des Innenministeriums gleichgültig bis erleichtert zur Kenntnis nehmen mag, stellt sich manch außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigter rheinischer Karnevalist die bange Frage, ob ihm von der diesjährigen Session nicht zumindest der arbeitsfreie Rosenmontag bleibt.

Zu deren Beantwortung muss zunächst die rechtliche Grundlage für einen solchen Anspruch geklärt werden. Zumeist fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung zur Freistellung an Rosenmontagen. Deshalb kann die Freistellung nur auf eine betriebliche Übung gestützt werden. Da in vielen Unternehmen in den vergangenen Jahren bezahlte Freistellung an Rosenmontagen gewährt wurde, dürfte sich dieses Verhalten der Arbeitgeber vielerorts zu einem Anspruch verdichtet haben.

Dem so entstandenen Anspruch aus betrieblicher Übung kann der Arbeitgeber in diesem Jahr aber eine Störung der Geschäftsgrundlage entgegenhalten. Die Möglichkeit einer Vertragsanpassung nach dem Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) besteht grundsätzlich für alle vertraglichen Ansprüche, zu denen auch solche aus betrieblicher Übung zählen.

Wie bereits der Beschluss der NRW-Landesregierung aus 1970 unterstreicht, waren sowohl die Unerreichbarkeit der Arbeitsplätze in den Karnevalshochburgen als auch die Brauchtumspflege durch Besuch der Rosenmontagszüge die Motive für das Gewähren bezahlter Freizeit am Rosenmontag. Diese Geschäftsgrundlage fehlt in 2021 infolge des Ausfalls der Rosenmontagszüge und sonstiger karnevalistischer Veranstaltungen.
Eine Anpassung der betrieblichen Übung, also eine Abkehr von der bezahlten Freistellung, ist beiden Parteien zumutbar. Zwar müssen für die Frage der Zumutbarkeit alle Umstände des Einzelfalls und die Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgeber berücksichtigt werden. Trotz der hohen Bedeutung des Rosenmontags für viele Beschäftigte im Rheinland dürfte es Arbeitnehmern in diesem Jahr jedoch zumutbar sein, auf eine bezahlte Freistellung zu verzichten. Durch die Absage der Umzüge, die Abstands- und Hygieneregelungen, die Kontaktbeschränkungen und den an Karneval potentiell andauernden Lockdown ist ein Feiern ohnehin nicht möglich.

Ohne abweichende arbeitsgerichtliche Entscheidungen im Einzelfall ganz ausschließen zu können, spricht somit alles dafür, dass auch Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes in diesem Jahr die Arbeitspflicht ihrer Arbeitnehmer am Rosenmontag einfordern dürfen.

Die – hoffentlich – einmalige Ausnahmesituation beseitigt die betriebliche Übung für die Zukunft nicht. Dazu gibt es sogar Rechtsprechung aus der Vergangenheit: Bereits im Jahr 1991 fiel der Rosenmontagsumzug aufgrund des ersten Golfkrieges aus und viele Arbeitnehmer verrichteten ihre Arbeit wie an einem normalen Arbeitstag. Das LAG Düsseldorf (Urteil vom 03. September 1993 – 17 Sa 584/93) sah in diesem einmaligen Ausfall keinen Grund für den Entfall des Anspruchs in den Jahren nach 1991.

Anders liegen die Dinge in Betrieben, in denen sich Betriebsvereinbarungen mit den Karnevalstagen befassen. Neben Freistellungsregelungen finden sich darin häufig Festlegungen von Brückentagen beispielsweise am Tag nach Altweiber, die zum Abzug vom Urlaubs- oder Arbeitszeitkonto führen und die deshalb in diesem Jahr auch nicht unbedingt dem Interesse der Arbeitnehmer entsprechen. Soweit noch nicht geschehen, sollten die Betriebsparteien deshalb dringend eine Sonderregelung für 2021 treffen, da das Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage hier allein nicht weiterhilft. Es gilt zwar auch für Betriebsvereinbarungen, führt aber nur zu einem Anspruch auf Aufnahme von Verhandlungen über die Anpassung der Betriebsvereinbarung.

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