Urheberrechtsreform 2021 Teil 3: Auswirkung auf Fotografinnen und Fotografen

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Bild: Nadja Eckart-Vogel, Unsplash, The Noun Project

Wie ist der aktuelle Gesetz­gebungs­stand zum Urheber­recht?

Spätestens seitdem das Bundeskabinett im Februar 2021 seinen Gesetzesentwurf zur Reform des Urheberrechts vorgestellt hat, dürfte die anstehende Reform auch bei allen Kreativschaffenden angekommen sein. Insbesondere unter Fotografinnen und Fotografen ist die Unsicherheit groß: Welche neuen Regeln kommen nun auf mich zu? Was haben diese für Auswirkungen auf mein Schaffen? Und was muss ich jetzt tun? Dieser Beitrag soll den Auftakt einer Reihe bilden, in deren Verlauf diese und weitere Fragen beantwortet werden.

Warum wird das Urheberrecht reformiert?

Die Reform des deutschen Urheberrechts geht wie so oft auf das Europarecht zurück: Nach zähen Verhandlungen und begleitet durch zahlreiche, vor allem gegen den Einsatz sogenannter Upload-Filter gerichteter Proteste verabschiedete das EU-Parlament im Frühjahr 2019 die DSM-Richtlinie 2019/790/EU. Mit dieser Richtlinie sollen nach dem Willen der EU die Urheberrechtsvorschriften an das digitale Zeitalter angepasst und zukunftstauglich gemacht werden.

Ziel der Richtlinie soll sein, Nutzern eine grenzüberschreitende Rechteklärung und damit den Zugang zu Inhalten im Internet zu erleichtern und gleichzeitig den Urheber:innen ein hohes Maß an Schutz zu gewähren. Dazu sollen vor allem große Plattformanbieter wie Google oder Facebook aus ihrer haftungsrechtlichen Komfortzone geholt und für bestimmte auf ihren Plattformen erfolgende Verletzungshandlungen verantwortlich gemacht werden. Die Richtlinie trat am 06. Juni 2019 in Kraft und muss nun von allen Mitgliedstaaten der EU bis zum 07. Juni 2021 in nationale Gesetze umgesetzt werden.

Was sind die wesentlichen Inhalte der Reform des Urheber­rechts?

In Deutschland soll diese Umsetzung durch den nun von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf erfolgen, der bereits Gegenstand einer ersten Lesung im Bundestag war. Er sieht neben Änderungen des Urheberrechtsgesetz (UrhG) und des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) die Schaffung eines neuen Gesetzes vor: Künftig bestimmt sich die Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen nach dem „Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortung von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten“ (Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz – UrhDaG).

Dabei werden zum Teil völlig neue Mechanismen geschaffen, die auch für Kreativschaffende künftig erhebliche Auswirkungen haben dürften. Drei wichtige Neuerungen werden im Folgenden skizziert:

Haftung der Upload-Plattformen

Upload-Plattformen sind dadurch geprägt, dass ihre Nutzer viele urheberrechtlich geschützte Inhalte hochladen. Davon sind etwa Facebook, YouTube oder ähnliche Portale erfasst. Bisher haben diese Plattformen von einer Haftungsprivilegierung profitiert, denn sie waren bei Urheberrechtsverletzungen nur für die Inhalte verantwortlich, die sie trotz Kenntnis der Urheberrechtsverletzung nicht entfernt haben (notice-and-takedown).

Die Plattformen werden durch das UrhDaG nun stärker in die Verantwortung genommen: So sollen sie künftig grundsätzlich für Handlungen haften, die auf ihren Plattformen stattfinden. Um dies zu vermeiden, müssen die Upload-Plattformen Lizenzen für die Werke erwerben, die ihre Nutzer:innen auf ihren Seiten verwenden. Die Lizenzvergabe soll zwischen der Plattform und einer Verwertungsgesellschaft erfolgen. Den Urheber:innen steht dann wiederum nach § 4 Abs. 3 UrhDaG-E ein Direktvergütungsanspruch gegen die Verwertungsgesellschaft zu.

Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung

Durch die Änderung des VGG sollen die Verwertungsgesellschaften dazu befugt werden, sogenannte kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung zu vergeben.

Die Verwertungsgesellschaften sollen dadurch die Möglichkeit erhalten, auch die Rechte von Urheber:innen zu vergeben, die mit ihnen keinen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben. Das Gesetz spricht hier von Außenstehenden. Diese kollektiven Lizenzen sollen Nutzern urheberrechtlich geschützter Werke dort die Rechteklärung erleichtern, wo sehr viele Werke genutzt werden und somit ein individueller Lizenzerwerb mit hohen Transaktionskosten verbunden wäre. Dies soll vor allem den Rechteerwerb durch die Upload-Plattformen flankieren. Die Verwertungsgesellschaft muss die Außenstehenden über die Vergabe der Lizenz informieren. Außerdem können Urheber:innen dem Vorgehen Werke jederzeit widersprechen. Der Widerspruch soll auch vorsorglich, also bevor eine Lizenz erteilt wurde, ausgesprochen werden können.

Anspruch der Urheber:innen auf Blockierung und Vergütung

Den Urheber:innen steht ein Anspruch nach den §§ 7 ff. UrhDaG-E zur Blockierung ihrer Inhalte auf Upload-Plattformen zu, wenn sie mit der Nutzung nicht einverstanden sind. Werden durch die Upload-Plattform automatische Verfahren bei der Überprüfung der hochgeladenen Inhalte eingesetzt, greift eine Vermutung für die Zulässigkeit der Inhalte, wenn diese nur „geringfügig“ sind (mutmaßlich erlaubte Nutzung). Das soll das sogenannte „Overblocking“ verhindern. Urheber:innen bleibt es dennoch vorbehalten eine Blockierung dieser mutmaßlich erlaubten Nutzungen zu verlangen. Für die mutmaßlich erlaubten Nutzungen müssen die Upload-Plattformen den Urheber:innen eine angemessene Vergütung zahlen.

Warum ist die Urheber­rechts­reform gerade für Foto­grafinnen und Foto­grafen relevant?

Mit der Änderung des VGG und die Einführung des UrhDaG werden die herkömmlichen Marktverhältnisse signifikant verändert. Größter Profiteur dieser Eruption dürfte die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) sein, während den Fotograf:innen die Geltendmachung einiger wesentlicher Rechte verwehrt sein könnte. Vor allem die Vergütungsansprüche gegenüber den Upload-Plattformen können nach dem jetzigen Stand des Gesetzesentwurfs nur durch die VG Bild-Kunst und nicht mehr durch die einzelnen Fotograf:innen geltend gemacht werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie überhaupt kein Mitglied der VG Bild-Kunst sind.

Für Fotograf:innen stellt sich künftig daher nicht die Frage, ob sie mit der VG Bild-Kunst zusammenarbeiten, sondern wie. So stehen Fotograf:innen vor der Wahl, der VG Bild-Kunst entweder weitergehende Rechte einzuräumen oder der Rechtewahrnehmung durch die Verwertungsgesellschaft zu widersprechen – dann aber mit der möglichen Folge, unter erheblichem Aufwand Werkverzeichnisse erstellen zu müssen, auf die sich der Widerspruch bezieht und auch was die Vergütung angeht schlechter gestellt zu sein als die Mitglieder der Verwertungsgesellschaft.

Der Abschluss eines weitergehender Wahrnehmungsvertrag mit der VG Bild-Kunst kann bei einer vorherigen Vergabe ausschließlicher Nutzungsrechte allerdings auch zu einem Vertragsbruch durch die Fotograf:innen führen – mit schwerwiegenden Folgen wie etwa einer Schadensersatzpflicht gegenüber dem Vertragspartner. Auf diese Problemfelder und mögliche Lösungen soll in einem weiteren Beitrag näher eingegangen werden.

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