Kurze Einleitung
Liebe Leserin, lieber Leser,
diesen Monat ist es endlich wieder soweit. Der IPunkt kehrt in neuem Gewand zurück.
Passend hierzu haben unsere Autoren die neuesten Updates im Bereich des IPMT kurz und prägnant für Sie zusammengefasst.
Den Auftakt macht ein Beitrag zu der Frage, wie "smart" sogenannte Smart Contracts wirklich sind.
Im Markenrecht hat der EuG mit einer Entscheidung zur Verwechslungsgefahr von Ein-Buchstabenzeichen für Aufmerksamkeit gesorgt. Und auch zu geometrischen Grundformen gibt es Neues: Der BGH hat sich hier insbesondere mit der Frage auseinandergesetzt, in welcher Form solche geometrische Grundformen rechtserhaltend benutzt werden.
Ebenso spannend sind die Beiträge zu den Aussagen des BGH hinsichtlich der Wettbewerbswidrigkeit von Bots in der Computerszene sowie der Reichweite des wettbewerblichen Unterlassungsanspruchs gerade im Hinblick auf eine etwaige Rückrufpflicht gegenüber dritten Abnehmern. Das Thema "Unterlassungsverbote bedeutet auch Rückrufpflicht" gehört derzeit zu den am meist diskutiertesten Themen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutz.
Daneben bietet auch das Urteil des OLG Celle zur Kennzeichnungspflicht von Werbung auf sozialen Netzwerken eine Menge Diskussionsstoff. Stichwort Influencer-Marketing!
Ebenfalls von hohem Interesse ist die neue Geschäftsgeheimnisschutz-Richtlinie (EU) 2016/943, die gerade im Hinblick auf die kurze Umsetzungsfrist bereits jetzt signifikante Auswirkungen zeigt.
Außerdem wissenswert für Schokoladenliebhaber ist die Entscheidung des BPatG, die sich zur Eintragungsfähigkeit einer 3D-Marke für quadratische Schokoladentafel-Verpackungen äußert.
Abgerundet wird der Newsletter durch einen Beitrag im Rahmen des Patentrechts. Der BGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Fachmann bei der Entwicklung neuer Produkte auch einen sehr alten Stand der Technik zu berücksichtigen hat (BGH "Gestricktes Schuhoberteil").
Eine interessante Lektüre wünscht Ihnen
Ihre Hogan Lovells IP-Praxisgruppe
DATENSCHUTZ
BLOCKCHAIN - WIE "SMART" SIND SMART CONTRACTS?
Wie „smart“ sind Smart Contracts? Mit dieser Frage wollen wir uns in dem nachfolgenden Beitrag etwas näher beschäftigen. „Smart Contract“ basiert auf der viel diskutierten Blockchain-Technologie und stellt derzeit einen ihrer Hauptanwendungsfälle dar.
Dr. Nils Rauer
Partner, Frankfurt
nils.rauer@hoganlovells.com
Ruth Maria Bousonville
Senior Associate, Hamburg
ruthmaria.bousonville@hoganlovells.com
ZUM BEITRAG>
MARKENRECHT
BUNDESPATENTGERICHT: KEINE 3D-MARKE FÜR QUADRATISCHE SCHOKOLADENTAFEL-VERPACKUNG
Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 4. November 2016 – Az. 25 W (pat) 78/14 - die Gewährung von Markenschutz für eine quadratische Schokoladentafel-Verpackung verweigert. Diese Form sei lediglich durch die verpackte Ware bedingt und müsse auch Mitbewerbern zur Verfügung stehen.
Yvonne Draheim
Partner, Hamburg
yvonne.draheim@hoganlovells.com
ZUM BEITRAG>
VERWECHSLUNGSGEFAHR VON EIN-BUCHSTABENZEICHEN - EINE TRENDWENDE AM HORIZONT?
Der EuGH und das EuG haben im Juli 2017 zwei Entscheidungen zu Marken getroffen, die nur aus einem Buchstaben bestehen. Es zeichnet sich eine Trendwende ab, denn die Gerichte wollen diesen Marken in Zukunft anscheinend einen breiteren Schutzumfang zubilligen.
Andreas Renck
Office Managing Partner, Alicante
andreas.renck@hoganlovells.com
ZUM BEITRAG>
BGH: ZUR DEKORATIVEN VERWENDUNG ERINER GEOMETRISCHEN GRUNDFORM
Der BGH hat mit Urteil vom 10. November 2016 (I ZR 191/15, GRUR 2017, 730 ff. – Sierpinski-Dreieck) entschieden, dass die Aneinanderreihung einer geometrischen Grundform nach Art eines Stoffmusters gegen eine markenmäßige Benutzung spreche.
Dr. Patrick Fromlowitz
Senior Associate, Hamburg
patrick.fromlowitz@hoganlovells.com
ZUM BEITRAG>
PATENTRECHT
ENTSCHEIDUNGSBESPRECHUNG "GESTRICKTES SCHUHOBERTEIL" -
BGH GRUR 2017, 498
Die Entscheidung betrifft die Frage, ob der Fachmann bei der Entwicklung neuer Produkte auch sehr alten Stand der Technik berücksichtigt. Der BGH bejaht dies für den Fall, dass alle wesentlichen Elemente der Erfindung in der weit zurückliegenden Druckschrift enthalten sind.
Lukas Sievers
Project Associate, Düsseldorf
lukas.sievers@hoganlovells.com
ZUM BEITRAG>
URHEBERRECHT
BGH: ZITIEREN IM DIGITALEN ZEITALTER - WAS MUSS BEACHTET WERDEN?
Das Zitatrecht ist eine wichtige Einschränkung des Urheberrechts. Das Zitieren anderer Werke ist elementare Grundlage der Wissenschaft, aber auch der tagtäglichen Berichterstattung in der Presse. Mit den Möglichkeiten digitaler Technologien hat sich jedoch auch das Zitat verändert. Mit diesem Phänomen befasst sich derzeit der Bundesgerichtshof (BGH). Es geht um die Frage, wie im Zeitalter digitaler Medien zu zitieren ist. Hierzu hat der BGH dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) jüngst drei Vorabentscheidungsfragen vorgelegt, bei denen es im Kern um die Abwägung zwischen Urheberrecht und den Grundrechten auf Informations- und Pressefreiheit geht (vgl. Beschluss vom 27. Juli 2017, Az.: I ZR 228/15).
Dr. Nils Rauer
Partner, Frankfurt
nils.rauer@hoganlovells.com
ZUM BEITRAG>
UWG
IMMER WIEDER WORLD OF WARCRAFT - BOTS AUCH WETTBEWERBSWIDRIG
Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 12. Januar 2017 (Az. I ZR 253/14) erneut mit den Bots der Bossland GmbH beschäftigen müssen. Er kam zu dem Ergebnis, dass der Vertrieb der Bots eine wettbewerbswidrige Behinderung darstelle und ihre Bewerbung unter Benutzung der Marken "WOW" und "World of Warcraft" auch die Markenrechte der Blizzard Entertainment Inc. verletze.
Yvonne Draheim
Partner, Hamburg
yvonne.draheim@hoganlovells.com
ZUM BEITRAG>
UNTERLASSUNG = RÜCKRUF
Der BGH hat mit einer Reihe von Entscheidungen zu der Reichweite des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstitels Fakten geschaffen. Ein reines Vertriebs- oder Werbeverbot enthält nunmehr grundsätzlich die Verpflichtung, rechtsverletzende Produkte bzw. Werbemittel von dritten Abnehmern zurückzurufen.
Dr. Morten Petersenn
Partner, Hamburg
morten.petersenn@hoganlovells.com
ZUM BEITRAG>
OLG CELLE ZUR SCHLEICHWERBUNG IN SOZIALEN NETZWERKEN
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat in seiner Entscheidung vom 08.06.2017 seinen Maßstab für Schleichwerbung in sozialen Medien konkretisiert. Schaltet ein Unternehmen zu Werbezwecken Privatpersonen ein, die in sozialen Netzwerken bestimmte Produkte bewerben sollen, so muss der geschäftliche Zweck der Werbung für diese Produkte kenntlich gemacht werden (Urteil vom 08. Juni 2017, Az.: 13 U 53/17).
Dr. Morten Petersenn
Partner, Hamburg
morten.petersenn@hoganlovells.com
ZUM BEITRAG>
GESCHÄFTSGEHEIMNISSCHUTZ-RICHTLINIE (EU) 2016/943
WARUM SIE JETZT HANDELN MÜSSEN - UND WAS SIE TUN SOLLTEN
Vielen Inhabern von Geschäftsgeheimnissen ist nicht bewusst, dass die im letzten Jahr erlassene Geschäftsgeheimnisschutz-Richtlinie ein sofortiges Tätigwerden erfordert – schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist.
Dr. Marcus Schönknecht
Senior Associate, Düsseldorf
marcus.schoenknecht@hoganlovells.com
ZUM BEITRAG>